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Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse

Bis letzte Woche hingen am deutschen Zoll zur Schweiz, nur die Hinweise, wie die Abwicklung bei der Ausfuhr von Waren aus Deutschland am zügigsten klappt:

  • Grenze in Konstanz-Kreuzlingen und Ausfuhrhinweise des deutschen Zolls, kein Hinweis auf LieferadressenHelfen Sie mit…
  • Ausfuhrkassenzettel
  • vollständig ausgefüllt
  • vorlegen mit
  • Name und Anschrift
  • Ausweis
  • unaufgefordert
  • vorzeigen und mitteilen,
  • wo sich die Waren befinden
  • Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Denn bislang konnte nach Bescheinigung der Ausfuhr von Waren aus Deutschland in die Schweiz, oft die Mehrwertsteuerrückerstattung durch die deutschen Onlinehändler genutzt werden. Manch ein Anbieter einer deutschen Lieferadresse wirbt damit, dass er nicht nur die Erstattung abnehme, sondern darüber hinaus kostenlos Sendungen entgegen nehme. Kostenlos stimmt so natürlich nicht, denn alle Anbieter wollen an ihrem Service verdienen.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

vom 11.9.2015 bis 14.10.2015  gültige Praxisänderung

Presse: Deutscher Zoll verweigert Ausfuhr bei Nutzen einer Lieferadresse - keine Mwst-RückerstattungDie Bundesfinanzdirektion Hamburg, die für Onlinehandel zuständig ist, habe am Freitag, den 11.9. eine nun gültige Praxisänderung heraus gegeben. Alle Zollstellen müssen sich zunächst an diese Regelung halten. Dabei sollen nur noch vor Ort gekaufte Waren unter die Ausfuhrregelung fallen. Diese Regelung betrifft den Bereich „Inanspruchnahme einer Mehrwertsteuerbefreiung durch Internethändler in der EU“.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

Die Presse in der Schweiz berichtet, z.B: 20 Minuten, SRF und PC Tipp, auf der Seite des deutschen Zolls, dagegen bisher noch keine Hinweise hierzu.

Das Gesetz sei nicht ausführlich genug, um daraus abzuleiten, wie die Ausfuhr bei Lieferungen aus dem Onlinehandel zu regeln sei. Die Zollämter hätten daher seit zwei Jahren eine genauere Regelung gefordert. Wie ausführlich diese Praxisänderung auf den Onlinehandel eingeht und wie der Umgang sein soll, ist bisher wohl noch nirgends vollständig veröffentlicht. Auszugsweise soll die Praxisänderung wie folgt lauten:

„Danach gilt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. «Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr» setzt voraus, dass es sich regelmässig um Geschäfte über den Ladentisch handelt…“

Vorerst sollen wohl alle Rechnungen abgewiesen werden, die offensichtlich dem Onlinehandel entstammen. Das lässt Raum für weitreichende Spekulationen.

Das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco kläre laut Radio SRF 1, ob diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstößt.

Kunden aus der Schweiz, die online-Einkäufe, über eine deutsche Lieferadresse planen, können weiterhin einkaufen. Bei Waren, die sich vor allem wegen der Mehrwertsteuerrückerstattung lohnen, empfiehlt es sich im Moment besser abzuwarten. Möglicherweise hat die derzeitige Praxis nicht dauerhaft Bestand.

Wir werden weiterhin auch hier in unserem Blog berichten und informieren, falls es Neues gibt.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

13 Antworten auf „Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse“

wie wird bei der Neuregelung der Gleichheitsgrundsatz gewahrt? MwSt. wird bezahlt ob online oder im örtlichen Handel gekauft. Und diese ist bei Ausfuhr der Ware erstattbar.

Ich gehe davon aus, dass die Neuregelung gegen geltendes Recht verstösst.

Der deutsche Zoll hat die Regelung im Vorfeld auch juristisch geprüft. Ebenso prüfte das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco.

Beide kamen zu dem Schluss, dass die Regelung nicht gegen geltendes Recht verstößt, da es um die Unterscheidung «Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr» und Onlinehandel geht.

Der deutsche Zoll wird daher bei Rechnungen aus Onlineshops den Ausfuhrstempel verweigern, siehe auch: Keine Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel stört nicht Freihandelsabkommen CH-D

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