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Keine Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel stört nicht Freihandelsabkommen CH-D

Wir schrieben ja bereits über die neue Praxisanweisung des Zolls „Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse“ und ergänzend berichteten wir „Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

Freihandelsabkommen CH-EU

Ausfuhrschein nur noch für lokalen Handel - Mehrwertsteuerrückerstattung bei Ausfuhr aus D nach CH - miradlo Versanddepot - Die LieferadresseDas schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco wollte diesbezüglich prüfen, ob diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstößt.

Gestern antwortete mir nochmals jemand von der Pressestelle Singen des deutschen Zolls. Ich hatte in meiner Antwort das Freihandelsabkommen erwähnt.

Die fachlich für diese Thematik zuständige Bundesfinanzdirektion Nord in Hamburg habe bereits vor Herausgabe der Praxisänderung rechtlich geprüft, ob diese neue Regelung möglicherweise gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstoße. Sie kam zum Ergebnis, dass das Freihandelsabkommen inhaltlich nicht betroffen sei. Freihandelsabkommen haben die Beseitigung von Zöllen und sonstigen Handelshemmnissen zum Gegenstand. Die nunmehr getroffene Entscheidung beträfe aber allein die Frage, inwieweit im Anschluss an Internet-Versandhandelsgeschäfte durch den Abnehmer/Käufer durchgeführte Beförderungen, von der in Deutschland zu erhebenden Umsatzsteuer als steuerfreie Ausfuhrlieferung befreit werden können.

An einer Stelle las ich mittlerweile, das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, sei bereits zu dem selben Ergebnis gekommen. Eine Quelle in der Presse erschien mir nicht hinreichend, daher fragte ich auch dort selbst nach. Auch hier bekam ich innerhalb eines Tages eine Antwort:

Das SECO hat von den geänderten Regelungen der deutschen Steuerbehörden bezüglich der Bescheinigung der Ausfuhr von im Internet bestellten Waren aus Deutschland Kenntnis genommen.

Unsere Abklärungen haben folgendes ergeben:

  • Aufgrund der bisher vorliegenden Informationen gehen wir nicht davon aus, dass die neue Praxis das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt.

  • Das Freihandelsabkommen schafft weder einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer bei der Ausfuhr noch lässt sich daraus eine Verpflichtung ableiten, für Reisende ein vereinfachtes MWST- Verfahren einzuführen oder es aufrecht zu erhalten.

Was bedeutet das derzeit für die Ausfuhr?

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

Derzeit wird Waren, die aus dem Internet-Versandhandel stammen vom deutschen Zoll keine Ausfuhr bescheinigt, die es bräuchte, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.

Wie diese Regelung im Alltag auf Dauer umgesetzt wird, wie unterschieden werden kann, ob etwas aus dem Outlet bei Stuttgart oder aus dem Onlinehandel stammt, das wird sich noch zeigen.

Sehr angenehm fand ich die umgehenden Antworten, der schweizer und deutschen Behörden hierzu.

Sobald wir weitere Informationen bekommen, werden wir hier berichten.

 

Eine Antwort auf „Keine Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel stört nicht Freihandelsabkommen CH-D“

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