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Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen

Gestern berichteten wir über die neue Praxisanweisung des ZollsKeine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse„. Die Berichte in der Presse waren ja auszugsweise, aber ich konnte keine vollständige Quelle der Handlungsanweisung finden, auch nicht auf der Webseite des deutschen Zolls.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

Mit Anfragen per E-Mail bei Behörden habe ich die verschiedensten Erfahrungen. Lange gab es Antworten auch auf E-Mails höchstens per Post auf Papier. In den letzten Jahren, bekam ich jedoch immer häufiger freundliche und klare Antworten auf meine Fragen. Meist dauert es einige Tage, dann jedoch klappt es. Daher schrieb ich auch gestern an E-Mail-Adressen des Zolls, die für mich hierfür zuständig sein könnten. Ich hoffte nach einigen Tagen eventuell eine Antwort.

Der Zoll hat mich jedoch sehr positiv überrascht. Innerhalb von einer Stunde hatte ich zwei freundliche und erklärende Antworten. Das ist ein Top-Service, mit dem ich so nicht gerechnet hatte, deshalb auch hier noch einmal ein Dankeschön an die Mitarbeiter.

Hinweis Für Fälle des Internet-Versandhandels kommt keine Steuerbefreiung in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind: Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Um- satzsteuergesetz gilt nur für Lieferungen, die der Ab- nehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. „Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr“ setzt voraus, dass es sich regelmäßig um * Geschäfte über den Ladentisch handelt und * allein der Abnehmer die Beförderung des Liefer- gegenstands übernimmt. In Fällen des Internet-Versandhandels handelt es sich insbesondere auch nicht um Einkaufsfahrten, da der Ab- nehmer die Ware regelmäßig vom Drittland aus bestellt und sie auch bereits dort gekauft hat.An den Zollstellen hängt mittlerweile wohl der Hinweis, den ich als PDF vom Zoll zugesandt bekam, Wortlaut:

„Hinweis
Für Fälle des Internet-Versandhandels kommt keine Steuerbefreiung in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind:
Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz gilt nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt.
„Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr“ setzt voraus, dass es sich regelmäßig um

  • Geschäfte über den Ladentisch handelt und
  • allein der Abnehmer die Beförderung des Liefer-
    gegenstands übernimmt.

In Fällen des Internet-Versandhandels handelt es sich insbesondere auch nicht um Einkaufsfahrten, da der Abnehmer die Ware regelmäßig vom Drittland aus bestellt und sie auch bereits dort gekauft hat.“

In der E-Mail stand noch, dass das keine im Wortlaut rechtsverbindliche Auskunft ist, klar, sonst könnten Mitarbeiter ja nicht zeitnah antworten, sondern müssten ihre Antworten erst juristisch prüfen lassen.

Laut der Pressestelle Singen des Zolls, wurde keine Pressemitteilung hierzu herausgegeben. Ergänzend wurden mir noch weitere Hinweise gegeben. Erstens, dass die Regelung nicht nur für den deutsch-schweizerischen Grenzraum gilt, sondern für das ganze Bundesgebiet. Eine zweite Ergänzung war, dass es bisher wohl an den zuständigen Stellen zur Abfertigung in der Praxis eine unterschiedliche Handhabung gab, weswegen eine einheitliche Regelung nötig wurde.

Aus meiner Sicht ist es nachvollziehbar, dass ein einheitlicher Umgang nötig ist. Allerdings bezweifle ich, dass die Regelung genau so stehen bleibt, da noch viele Fragen offen bleiben.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

Von unseren Kunden weiß ich, dass es auch Bestellungen aus dem Handel in örtlicher Nähe zu Konstanz gibt. Nicht jeder Rechnung ist anzusehen, ob sie aus einem Ladengeschäft oder aus dem Onlinehandel stammt. Ich beneide die Beamten derzeit nicht, die damit tagtäglich umgehen müssen.

Auch wenn die Regelung bundesweit gilt, so betrifft sie unterm Strich, wohl doch überwiegend den deutsch-schweizerischen Grenzraum, denn nur dort lohnt sich die Mwst-Rückerstattung, selbst dann, wenn bei Einfuhr ins eigene Land wieder versteuert werden muss. Die Steuersätze der anderen angrenzenden Länder sind ja eher höher als unsere in Deutschland.

Alles in allem vermute ich, dass das noch nicht der abschließende Stand ist.

Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

4 Antworten auf „Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen“

Als der Artikel 1980 ins Leben gerufen wurde, gab es den Internethandel noch gar nicht. Die nun applizierte Praxis ist weltfremd und als Behördenwillkür zu bezeichnen. Die Ware wird sehrwohl durch den Käufer persönlich über die Grenze geführt. Eine Vorschrift, wo und bei wem ein Käufer im Land die Ware zu beziehen hat, um sie exportieren zu können liegt wohl nicht im volkswirtschaftlichen Interesse. Die Steuerbehalte hingegen schon…! Die Tatsache alleine, dass der Käufer die Ware persönlich mitführt ist für die Beurteilung des Rechtstatbestandes genügend!

Wie auch immer die Regelung ursprünglich gedacht war. Im Moment hat der deutsche Staat sicherlich Mehreinnahmen, wenn die Umsatzsteuer für Onlinekäufe nicht mehr erstattet wird.
Eine Änderung der Regelung wird ‚einfach so‘ wohl kaum kommen. Es müsste schon jemand klagen, so dass ein Gericht darüber entscheiden würde.

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